Eltern

Schulkonferenz

Die Schulkonferenz besteht aus 6 Elternvertretern, 6 Schülervertretern und 6 Lehrervertretern. Den Vorsitz hat die Schulleitung, die stellvertretende Schulleitung ist beratendes Mitglied.

I. Geschäftsordnung der Schulkonferenz

§ 1 Einberufung

Die oder der Vorsitzende beruft das Gremium unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich oder in sonst geeigneter Weise ein. Zu den Sitzungen der Schulkonferenz und der Schulpflegschaft soll mit einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen werden.
Die oder der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsgremium unverzüglich ein, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Dem Antrag ist ein Vorschlag zur Tagesordnung beizufügen.

§ 2 Tagesordnung

Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie enthält alle Anträge, die die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums bis drei Wochen vor Sitzungstermin gestellt haben. Über später eingereichte Anträge entscheidet die oder der Vorsitzende. Wird der Antrag nicht mehr auf die Tagesordnung genommen, so wird er automatisch in der nachfolgenden Sitzung behandelt.
Während der Sitzung kann das Gremium die Tagesordnung nur mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erweitern. Wird eine entsprechende Mehrheit nicht erreicht, wird der Tagesordnungspunkt in der nächsten Sitzung behandelt.

§ 3 Sitzungsverlauf

Die oder der Vorsitzende – im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter – eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie oder er stellt zu Beginn der Sitzung fest, ob das Mitwirkungsgremium ordnungsgemäß einberufen wurde. Die oder der Vorsitzende bestimmt mit Zustimmung des Gremiums einen Protokollführer.
Das Gremium kann die Redezeit durch Mehrheitsbeschluss beschränken. Die oder der Vorsitzende kann Personen, die nicht zur Sache sprechen oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stören, das Wort entziehen.

§ 4 Abstimmungen

Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt. Für Wahlen ist § 64 Abs.1 SchulG verbindlich.
Über Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Bei mehreren Anträgen wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der am weitesten geht. Die oder der Vorsitzende gibt die Reihenfolge vor Beginn der Abstimmung bekannt.
Mitglieder dürfen nicht an Abstimmungen über Sachverhalte teilnehmen, an denen sie unmittelbar persönlich beteiligt sind.

§ 5 Niederschrift

Der Protokollführer führt die Sitzungsniederschrift und unterzeichnet diese ebenso wie die oder der Vorsitzende.
Die Niederschrift enthält neben der Bezeichnung des Mitwirkungsgremiums und dem Sitzungsdatum:
Zu Beginn der nächsten Sitzung beschließt das Gremium über die Genehmigung der Niederschrift.
Die Schule bewahrt die Niederschriften auf und hält sie für die Mitglieder des jeweiligen Mitwirkungsgremiums zur Einsichtnahme bereit. Niederschriften sollen an die Mitglieder des jeweiligen Mitwirkungsgremiums unverzüglich nach Entwurfserstellung – spätestens zwei Monate nach der Sitzung – verteilt werden. Ergebnisprotokolle und Beschlüsse dürfen auch Mitgliedern anderer Mitwirkungsgremien der Schule zur Kenntnis gebracht werden.

§ 6 Ergänzende Regelungen

Die Schulkonferenz kann ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen, soweit diese dem SchulG nicht widersprechen.

II. Wahlordnung

§1 Wahltermin

Die jährlichen Wahlen in den Mitwirkungsgremien finden zu Beginn des Schuljahres statt:

in den Klassen und Jahrgangsstufen spätestens drei Wochen nach Unterrichtsbeginn,
in der Lehrerkonferenz spätestens drei Wochen nach Unterrichtsbeginn,
in den Klassenpflegschaften und Jahrgangsstufenpflegschaften spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn,
in der Schulpflegschaft spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn,
im Schülerrat spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn.

§ 2 Einladung zur Wahl

Wer bisher den Vorsitz führte oder dessen bisherige Stellvertretung lädt die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums schriftlich zur Wahl ein. Wenn das nicht möglich ist, lädt zur Wahl ein:
in der Klassenpflegschaft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer,
in der Jahrgangsstufenpflegschaft die mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragte Lehrkraft,
in allen anderen Fällen der Schulleiter.
Zu den Wahlen soll mit einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen werden.

§ 3 Wahlleitung

Wer zur Wahl eines Mitwirkungsgremiums eingeladen hat, leitet die Wahl der oder des Vorsitzenden. Danach leitet die gewählte Person die weiteren Wahlen.
Wenn der Einladende sich selbst zur Wahl stellt oder zur Wahl vorgeschlagen wird, benennt das Mitwirkungsgremium eines seiner Mitglieder zum Wahlleiter.

§ 4 Wählbarkeit abwesender Mitglieder

Neben den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern sind auch Abwesende wählbar, wenn sie sich vorher verbindlich zur Kandidatur und zur Annnahme der Wahl bereit erklärt haben.

§ 5 Niederschrift, Stimmzettel

Das Wahlergebnis wird in die Niederschrift (§ 63 Abs. 4 Satz 5 SchulG) aufgenommen.
Die Stimmzettel werden bis zum Ablauf der Einspruchsfrist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 64 Abs. 4 SchulG) aufbewahrt.

§ 6 Vertretungsregelung in der Schulkonferenz

Die in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen wählen in ihren Gremien jeweils 6 Stellvertreter mit Reihenfolge, die in der Anzahl und Reihenfolge die Gruppe in der Schulkonferenz mit vertreten, soweit die ordentlichen Mitglieder in der Sitzung nicht anwesend sein können.

§ 7 Wahlen in der Schulpflegschaft

Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreter aus dem Kreis der Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften und deren Stellvertretern; letztere werden mit ihrer Wahl stimmberechtigte Mitglieder der Schulpflegschaft. Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist geborenes Mitglied der Schulkonferenz, sofern sie oder er dies nicht ablehnt.
Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen. Die Vertreter für die Fachkonferenzen müssen nicht aus der Mitte der Schulpflegschaft gewählt werden, sondern können aus dem Kreis aller wählbaren Eltern der Schule stammen. Die Vertreter für die Schulkonferenz müssen aus der Mitte der Schulpflegschaft gewählt werden.
Die Schulpflegschaft wählt einen Vertreter für die Teilkonferenzen bei Ordnungsmaßnahmen (§ 53 Abs. 7 Satz 3 SchulG).

§ 8 Wahlen in den Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften

Die Klassenpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Eltern der jeweiligen Klasse haben pro Kind gemeinsam eine Stimme. Wer bereits Vorsitzende/r einer Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft ist, kann nicht zur/m Vorsitzenden einer anderen Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft gewählt werden. Ihre bzw. seine Wahl zur/m stellvertretenden Vorsitzenden einer anderen Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft ist zulässig.
Die Eltern einer Jahrgangsstufe wählen gemäß § 73 Abs. 3 SchulG pro angefangene 20 Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Jahrgangsstufe einen Elternvertreter und einen Stellvertreter für die Schulpflegschaft. Aus dem Kreis der Elternvertreter wählt jede Jahrgangstufenpflegschaft eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

§ 9 Fachkonferenzen

Die Schulpflegschaft und der Schülerrat wählen die Vertreter für die Fachkonferenzen. Es werden jeweils zwei Vertreter und zwei Stellvertreter pro Fachkonferenz gewählt.

§ 10 Ergänzende Regelungen

Die Schulkonferenz kann ergänzende Wahlvorschriften erlassen, soweit diese § 64 SchulG nicht widersprechen.

(Beschluss der Schulkonferenz vom 12.12.2007)