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Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
die Gruppe der Anspruchsberechtigten für die Notbetreuung hat sich erweitert!
Ab dem 27. April gilt für alleinerziehende Elternteile, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, der Anspruch auf die Teilnahme des Kindes an der Notbetreuung, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann. Beachten Sie bitte, dass dieses für jede Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils gilt, nicht nur für Elternteile, die in systemrelevanten Berufen tätig sind.
Der Anspruch auf die Notbetreuung besteht weiterhin natürlich für andere Eltern, entsprechend den Vorgaben in der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO).
Die aktuelle Fassung – in der Sie auch eine Auflistung der anerkannten Tätigkeitsfelder finden – und das aktuelle Formular können Sie einsehen bzw. herunterladen:
Herzliche Grüße
S. Burmester