Leute

Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Sekretärinnen, Hausmeister, Eltern, die Mensamitarbeiter, unsere VHS-Damen…
nur gemeinsam gelingt es, eine Schule lebenswert zu gestalten und unseren Kindern einen angenehmen Lern- und Lebensort zu bieten. Gemeinsam packen wir es an.

Sie möchten uns kennen lernen? Schauen Sie herein und gewinnen Sie einen ersten Eindruck von unserer Schulgemeinde.

Aktuelle Beiträge

Unterrichtsende nach der 4. Stunde am letzten Schultag 2021
15. Dezember 2021 Allgemein, Eltern, Schüler

Das lang ersehnte Weihnachtsfest ist in greifbarer Nähe, was bedeutet, dass auch der letzte Schultag des Kalenderjahres 2021 nicht mehr lange auf sich warten lässt.

Am Donnerstag, den 23. Dezember, ist für alle Schüler*innen nach der 4. Std. Unterrichtsende!

Wir wünschen euch und Ihnen ein schönes und entspanntes Weihnachtsfest!

Informationen zur Anmeldung (2023/24)

Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

gern nehmen wir in der Woche vom 06.02. – 10.02.2023 persönlich die Anmeldung Ihres Kindes zu folgenden Zeiten entgegen:

  • Montag, 06.02.2023, 9.00 – 13.00 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr
  • Dienstag, 07.02.2023, 9.00 – 13.00 Uhr
  • Mittwoch, 08.02.2023, 9.00 – 13.00 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr
  • Donnerstag, 09.02.2023, 9.00 – 13.00 Uhr
  • Freitag, 10.02.2023, 9.00 – 13.00 Uhr

Auch in diesem Jahr ist die Anmeldung nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache möglich. Bitte vereinbaren Sie im Zeitraum vom 30.01. – 03.02.2023 in der Zeit von 10 – 13 Uhr im Sekretariat bei Frau Burkardt oder Frau Möller einen Anmeldetermin unter der Telefon-Nummer 0571/798470.
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Schulbetrieb ab dem 02.12.2021 – u.a. wieder Maskenpflicht am Sitzplatz
1. Dezember 2021 Corona, Eltern, Leben, Schüler

Liebe Eltern,

liebe Kolleg*innen,

uns erreichte heute eine Mitteilung des Ministeriums mit „neuen“ Vorgaben für den Schulbetrieb. Diese gelten ab dem morgigen Tag, Donnerstag, den 02.12.2021!

Hier die wesentlichen Änderungen:

  • Um den Präsenzunterricht für alle Schüler*innen zu sichern, gilt ab morgen wieder die Maskenpflicht am Sitzplatz.
  • Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz bleiben zugleich die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt. Sofern nicht außergewöhnliche Umstände (z.B. Ausbrüche oder Auftreten von neuen Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung von Quarantänen also wieder nur auf die infizierte Person beziehen.
  • Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder für Ganztags- und Betreuungsangebote, darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte im Schulbetrieb (Konferenzen, Besprechungen, Gremiensitzungen), sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.
  • Beachten Sie bitte, dass es sich um eine medizinische oder FFP2-Maske handeln muss.

Lesen Sie bei Interesse gerne die vollständige Schulmail des Ministeriums.

Herzliche Grüße

S. Burmester

 

>>>>>>>>>>>>Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

der Schutz der Gesundheit unserer Schülerinnen und Schüler, unserer Lehrkräfte und des sonstigen an den Schulen tätigen Personals hat für die Landesregierung höchste Priorität. Wir beobachten die Entwicklung des Infektionsgeschehens daher sehr genau und überprüfen kontinuierlich, ob die geltenden Vorgaben zur Einhaltung des Hygiene- und Infektionsschutzes an den Schulen angemessen und wirksam sind.

Neben dem Wunsch, Unterricht vor allem aus pädagogischen Gründen von Angesicht zu Angesicht stattfinden lassen zu können, tritt aktuell jedoch aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens, auch mit neuen Mutationen, der Infektionsschutz wieder verstärkt in den Vordergrund. Das oberste Ziel im Sinne der Bildungsgerechtigkeit ist und bleibt es dabei, den Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler zu sichern.

Maskenpflicht am Sitzplatz

Die Maskenpflicht am Sitzplatz wird nach gründlicher Abwägung aller Gesichtspunkte ab morgen, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt. Die Coronabetreuungsverordnung wird dementsprechend geändert.

Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz bleiben zugleich die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt. Sofern nicht außergewöhnliche Umstände (z.B. Ausbrüche oder Auftreten von neuen Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung von Quarantänen also wieder nur auf die infizierte Person beziehen. Zusätzliche, womöglich tägliche Testungen in der Schule für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler sind angesichts der regelmäßigen Schultestungen derzeit nicht erforderlich und können auch von den Gesundheitsämtern nicht angeordnet werden.

Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder für Ganztags- und Betreuungsangebote, darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte im Schulbetrieb (Konferenzen, Besprechungen, Gremiensitzungen), sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.

An dieser Stelle möchte ich noch einmal betonen, dass nach den uns vorliegenden Rückmeldungen und Zahlen das Infektionsgeschehen auch den Schulbetrieb nicht unberührt lässt. Insgesamt gesehen sind die Schulen in Nordrhein-Westfalen aber keine Infektionstreiber. Bezogen auf alle Schulen im Lande können wir aufgrund der getroffenen Vorsichtsmaßnahmen von einer sehr kontrollierten Lage sprechen.

Im Übrigen möchte ich, da uns derzeit wieder unterschiedliche Nachfragen von Schulen, Lehrer- und Elternverbänden erreichen, einige Hinweise zum aktuellen Schulbetrieb in der Pandemie hier noch einmal aufgreifen:

Nachweis der Testung und Immunisierung von Schülerinnen und Schülern

Nach § 4 Absatz 7, § 2 Absatz 8 CoronaSchVO gelten Schülerinnen und Schüler auch außerhalb der Schule als getestet, wenn sie regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die 16 Jahre und älter sind, weisen dies auf Nachfrage durch eine Bescheinigung über ihre Schultestung nach. Jüngere Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis erbringen. Ebenfalls für die Gruppe unter 16 Jahren gilt, dass sie gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 CoronaSchVO für die Teilnahme an sog. 2 G-Angeboten keinen Nachweis über die Immunisierung benötigen.

Elternsprechtage

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO dürfen nur immunisierte oder getestete Personen an den schulischen Nutzungen in Schulgebäuden teilnehmen. Auch Eltern dürfen die Schulen demnach nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder negativ getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen. Dabei darf der Testnachweis für einen Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden alt sein, für einen PCR-Test höchstens 48 Stunden (§ 3 Absatz 3 Nummer 5 CoronaBetrVO).

Außerdem sind gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO innerhalb von Schulgebäuden grundsätzlich von allen Personen medizinische oder FFP2 Masken zu tragen.

Ausnahmen von diesen Regelungen sind für die Situation der Elternsprechtage derzeit nicht vorgesehen, abgesehen von der allgemeinen Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das auf Verlangen vorzulegen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 CoronaBetrVO).

Tage der offenen Tür

Für eine solche Nutzung der Schulgebäude gelten die vorgenannten Ausführungen zu Elternsprechtagen: Zutritt nur für immunisierte und getestete Personen und Maskenpflicht im Schulgebäude. Auf dem Außengelände (Schulhof, Parkplatz) gilt grundsätzlich keine Maskenpflicht. Es wird aber empfohlen, auch hier freiwillig eine Maske zu tragen und wo immer möglich auf Abstand zu achten.

Schulmitwirkungsgremien

Auch hier gilt: Eltern dürfen die Schulen nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen (siehe dazu die Ausführungen zu Elternsprechtagen). Außerdem gilt im ganzen Schulgebäude die Maskenpflicht. In den Sitzungen muss die Maske am Sitzplatz getragen werden, sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Schulschwimmen

Im Rahmen des schulischen Schwimmunterrichts gilt bei der Nutzung von Schwimmbädern die 3G-Regelung (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaSchVO), so dass auch nicht immunisierte, aber negativ getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte teilnehmen können. Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren gelten dabei als getestet und benötigen auch keinen Nachweis ihrer Immunisierung (s.o.).

Qualitätsanalyse: aktuelle Ergänzung zu den Regelungen im Schuljahr 2021/22 (Erlass vom 22. Juni 2021)

Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation werden unterbrochene QA-Prozesse im aktuellen Schuljahr nicht – wie ursprünglich geplant (vgl. Erlass vom 22. Juni 2021) – ab Januar 2022 fortgesetzt, sondern in das Schuljahr 2022/2023 verschoben.

Schulen, die gleichwohl eine Fortsetzung im aktuellen Schuljahr wünschen, erhalten diese Möglichkeit, sofern die pandemische Situation dies vor Ort zulässt. Diese Schulen wenden sich bitte an das für sie zuständige Dezernat 4Q.

Ein entsprechender Erlass an die Bezirksregierungen wird im Ministerium für Schule und Bildung vorbereitet.

 

Zum Abschluss möchte ich einmal mehr meinen Dank und Respekt für Ihre Arbeit in dieser Corona-Pandemie ausdrücken. Schulen offen zu halten und dadurch Kindern und Jugendlichen nicht nur Bildung, sondern auch einen sicheren Ort des Miteinanders zu bieten, ist in diesen Zeiten eine große Herausforderung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Sperrung des Kirchwegs ab 22. November 2021
18. November 2021 Allgemein, Eltern, Leben, Schüler

Liebe Eltern, liebe Schüler*innen,

Herr Tebbe von der Stadt Porta Westfalica teilt uns Folgendes mit:

“Die Straße Kirchweg wird ab dem 22.11.2021 für zunächst 3 Wochen in dem u. a. Abschnitt voll gesperrt. Leider ist in dieser Zeit dort auch kein Linienverkehr möglich. Hauptsächlich betroffen sind die Linien 408, 416 und 417 der Transdev. (mehr …)

Masken, Quarantäne und Co. – aktuelle Regelungen des Gesundheitsamtes
11. November 2021 Corona, Eltern, Leben, Schüler

Liebe Eltern, liebe Schüler*innen,

das Gesundheitsamt hat uns aktuelle Informationen und Regelungen zukommen lassen.

Zunächst möchte ich Ihnen jedoch mitteilen, dass wir sehr froh über die geringe Anzahl an Coviderkrankungen sind, die bei uns angezeigt werden. Auch die Anzahl der bei uns positiv getesteten Schüler*innen ist trotz der im Kreisgebiet hohen Inzidenz erfreulicherweise nach wie vor sehr gering.

Seit den Herbstferien gab es bei uns nur einen positiv getesteten Fall während der regelmäßigen wöchentlichen Testungen.
Dies verdanken wir zum einen Ihrem verantwortungsvollen Umgang mit dem Pandemiegeschehen und zum anderen dem disziplinierten Verhalten Ihrer Kinder. So lassen Sie z.B. vorsorglich Ihre Kinder testen, wenn Sie die Möglichkeit einer Ansteckung im privaten Bereich für wahrscheinlich halten oder Ihr Kind Symptome zeigt. Dafür möchte ich mich im Namen des gesamten Kollegiums einmal ausdrücklich bei Ihnen und Ihren Kindern bedanken.

Eine Bitte im Zusammenhang mit der nun bevorstehenden Erkältungszeit: sollte Ihr Kind Erkältungssymptome zeigen, die nicht eindeutig zuordenbar sind, so lassen Sie Ihr Kind im Zweifel bitte bis zur Klärung zu Hause, um eine Übertragung innerhalb der Schule so weit wie möglich zu vermeiden. Vielen Dank!


Aktualisierung: Konkretisierungen der Mundschutz- und Quarantäne-Regelung (11.11.2021)

Das Gesundheitsamt hat für die Schulen im Kreis MindenLübbecke festgelegt,

  • dass nach einem positiven PCRBefund für die betroffene Klasse/Kursgemeinschaft eine fünftägige Maskenpflicht auch am Sitzplatz gilt. Damit entfällt die zuletzt angeordnete Quarantäne für Sitznachbarn.
  • dass den unmittelbaren Sitznachbarn zu der erkrankten Person unabhängig vom Impfstatus von der Schule ein PCRTestangebot ausgestellt wird.

Wenn Schüler*innen aus der betroffenen Klasse Symptome zeigen, ist laut dem Gesundheitsamt ebenfalls eine PCRTestung zu empfehlen. Bitte sprechen Sie uns in diesem Fall an und behalten Sie Ihr Kind bis zur Vorlage des Testergebnisses zu Hause. Danke!

Die Regelungen bedeuten für Ihre Kinder:

  • 5 Tage Maskenpflicht anstelle einer mind. fünftägigen Quarantäne!

  • Für die direkten Sitznachbarn (und ggf. weitere Kinder aus der Klasse) eine größere Sicherheit durch einen kostenlosen PCRTest!

Herzliche Grüße,

S. Burmester